§ 35 SGB I, Sozialgeheimnis Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Erster Titel – Allgemeine Grundsätze Neugefasst durch … Zitierungen von § 35 SGB I Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SGB I verweisen. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Anhang: Weitere Erläuterungen, Hinweise und Materialien. 4.2 Auszüge aus dem SGB I (§§ 35, 37 – Sozialgeheimnis) mit Erläuterungen (§ 35 SGB I - § 37 SGB I) § 35 SGB I Sozialgeheimnis. SGB VI Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung. § 35 SGB VIII. 4 Nr. Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Allgemeiner Teil oder Erstes Buch Sozialgesetzbuch stellt grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherheit in Deutschland auf. zu § 67 SGB X. Rz. haben. § 35 SGB III Vermittlungsangebot (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und. (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). I S. 2541 ← (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich. § 35 SGB VI Regelaltersrente. 2Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches. Rechtsprechung zu § 35 SGB IV. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung zu § 35 SGB II geschaffen. A. Regelungssystematik und Zweck; B. Verfassungsrechtlicher Maßstab und europarechtliche Vorgaben; C. Überblick über den allgemeinen Sozialdatenschutz; D. Die Schutzvorschriften im SGB X; E. Rechte und Ansprüche der Betroffenen; F. Bereichsspezifische Besonderheiten des Sozialdatenschutzes § 36 Handlungsfähigkeit (1) 1Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Neugefasst durch G vom 17. 88 Entscheidungen zu § 35 SGB VII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Saarland, 21.10.2020 - L 7 U 18/19. 2Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können. § 35 SGB IV Vorstand (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Fachliche Weisung zu §§ 35 SGB XII/22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften geht) 01.11.2020 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt 2Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. UnfallversicherungBerufungen. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. § 35 SGB I a.F. Zum selben Verfahren: LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 14 AS 1348/11. Maßgeblich ist in allen Fallkonstellationen die Bestandskraft des … (6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter. SGB II-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben. SGB IV-Änderungsgesetz), Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises, Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. 82 DSGVO - immaterieller und materieller ... Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Datenerhebung und ... Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des ... Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsichtnahme in komplette Betriebsakte des ... Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der ... Krankenversicherung - Versorgungsmanagement - Vertragsschluss mit privaten ... Anspruch auf Aufnahme auf eine Liste von Pflegeelternbewerbern, Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). § 35 SGB II wurde durch das 9. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. SGB X (2. Bereichsmenu 1503984. rvRecht. (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten. 5Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. 1 Sozialdaten. Dezember 1975, BGBl. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 35 Begründung des Verwaltungsaktes (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. Es folgen gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten. Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU), Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz), Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. Sozialdaten sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Ausführlich hierzu die Komm. Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019 (BGBl. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 29. 8. 7. Martina Fanselow Rz. Die Mitgliedstaaten der EU können hierzu aber nationale Vorschriften erlassen. (2) 1Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 17. (5) 1Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung § 35 SGB I n.F. Lebensjahres erreicht. (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 35 SGB I - Sozialgeheimnis (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. zu § 67 SGB X). § 35 Sozialgeheimnis. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Schadensersatzanspruch gemäß Art. Rechtsprechung zu § 35 SGB VI. Rz. 4Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. § 35 SGB I a.F. Rechtsprechung zu § 35 SGB VII. Der Begriff Sozialgeheimnis oder Sozialdatenschutz bezeichnet die bereichsspezifischen Datenschutz-Regelungen im deutschen Sozialrecht.Das Sozialgeheimnis konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungsträger und anderer Stellen, die mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten betraut sind. Näheres zu den Aufgaben vgl. I S. 3015 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. § 35 SGB I ist die Grundnorm des Sozialdatenschutzes und dient bereichsspezifisch für die Sozialleistungsträger der Umsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können. § 35 SGB X Begründung des Verwaltungsaktes (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt. Rechtsprechung zu § 35 SGB II. (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten. I S. 1626), in Kraft getreten am 26.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 17.07.2017 BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. [1] Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 5 ist eine derartige nationale Regelung für die Verarbeitung von Sozialdaten Verstorbener. Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter, die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder. Dezember 1975, BGBl. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ... Soldatenversorgungsgesetz (SVG) neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. Klose, SGB I § 35 Sozialgeheimnis / 2.6 Wahrung des Sozialgeheimnisses – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 35 SGB I) Kommentar aus TVöD Office Professional. Auf § 35 SGB I verweisen folgende Vorschriften: Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Allgemeine Grundsätze § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen) Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) § 35 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. bei § 67 SGB X (vgl. 2Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 679/2016 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 679/2016 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. Sie dürfen nach Satz 1 grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 ff. 45 Entscheidungen zu § 35 SGB II in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: SG Berlin, 24.05.2011 - S 149 AS 21300/08. Die DSGVO gilt nach deren EG 27 ausdrücklich nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). § 35 SGB I: Sozialgeheimnis; Zusätzliche Informationen ausblenden. 458 Entscheidungen zu § 35 SGB I in unserer Datenbank: Informationszugang; Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim ... Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten. Rechtliche Grundlage für die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung wird in § 35 SGB VIII folgendermaßen beschrieben: "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen L… (1) 1 Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). GRA SGB. § 35 SGB I – Sozialgeheimnis. BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 8/09 R. Welche Auswirkungen hat dies auf laufende Verfahren? (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung § 35 SGB I n.F. 2017 (BGBl I S. 2541). (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich. 59 Entscheidungen zu § 35 SGB IV in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1700/16. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten. Voraussetzung für eine Qualifizierung als Sozialdatum ist ferner, dass die in § 35 genannte Stelle die Informationen im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhebt oder verwendet. § 35 Vermittlungsangebot (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Komm. (7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. § 35 SGB I Sozialgeheimnis (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. § 35 SGB VIII für Jugendliche sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB I selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . 1.020 Entscheidungen zu § 35 SGB VI in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - L 18 KN 116/13. (7) 1Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 679/2016 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 1 DSGVO, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden. Die sozialen Rechte, die einzelnen Sozialleistungen und die zuständigen Sozialleistungsträger werden benannt. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten. § 35 Abs. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19, LAG Düsseldorf, 11.03.2020 - 12 Sa 186/19, LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 26 AS 2621/17, OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 15 A 28/17, LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - L 9 KR 54/16, LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - L 21 AS 196/19, Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§, die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder.